Vereinssatzung
Satzung als pdf

 

Satzung vom 24.01.2019

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. (1)  RotaClub e.V. ist der Verein der Mieter bei ExRotaprint.
  2. (2)  Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
  3. (3)  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereins ist die Bildung einer Plattform für die Mieter auf dem ExRotaprint Gelände mit ihrer speziellen Mischung aus Kultur, sozialen Einrichtungen und produzie- rendem Gewerbe. Kontakt und Austausch zwischen den Mietern, sowie zum räumlichen Umfeld sollen gefördert und unterstützt werden. Dazu sollen private Initiative und Engagement z.B. zum sozialen Zusammenhalt im Quartier angeregt werden.

Der Verein soll die Interessen der Mieter bündeln und sie in seiner Eigenschaft als Gesellschafter der ExRotaprint gGmbH in der Gesellschafterversammlung vertreten. Dem Verein stehen in der ExRotaprint gGmbH gemäß des Gesellschaftervertrages stets 10% der Stimmen als Mehrstimmrecht zu.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch regelmäßige Treffen der RotaClub e.V. - Mitglieder, gemeinsame Aktivitäten wie kulturelle Veranstaltungen sowie Öffentlichkeitsarbeit für die Vereinsziele.

RotaClub e. V.

Gottschedstr. 4 Aufgang 1, 13357 Berlin

Vorstand:

Sabine U. Miedlich, Luisa Le van, Lothar Gröschel

§3 Mittel des Vereins

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft

  • (1)  Mitglied des Vereins können pro bestehenden Mietvertrag auf dem ExRotaprint Gelände bis zu zwei natürliche Personen werden, die namentlich als Hauptmieter genannt sind.
  • (2)  Alternativ können pro bestehenden Mietvertrag auf dem ExRotaprint Gelände, in Kenntnis des Hauptmieters, bis zu zwei natürliche Personen, die in seiner Mieteinheit arbeiten, Mitglied im Verein werden.
  • (3)  Jedes Mitglied kann zur Wahrung seiner Interessen eine stimmberechtigte Vertretung in die Vereinssitzungen entsenden, oder seine Stimme auf ein weiteres Vereinsmitglied übertragen, wenn er / sie nicht an einer Mitgliedervollversammlung teilnehmen kann. Voraussetzung ist eine schriftliche Erklärung des Mitglieds.
  • (4)  Die Mitgliedschaft im Verein setzt eine grundlegende Übereinstimmung mit den Zielen des Vereins voraus.
  • (5)  Der Antrag auf Mitgliedschaft ist in schriftlicher Form beim Vereinsvorstand abzugeben.
  • (6)  Über Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand nach billigem Ermessen.
  • (7)  Die Vereinsmitgliedschaft endet durch Tod, Kündigung des Mietvertrages, Beendigung der Arbeit auf dem ExRotaprint Gelände, durch Austritt, Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus dem Verein.
  • (8)  Der Austritt bedarf der Schriftform und ist an ein Vorstandsmitglied zu richten.
  • (9)  Die Streichung von der Mitgliederliste kann vom Vereinsvorstand beschlossen werden, wenn ein Vereinsmitglied 1 Jahr lang keinen Mitgliedbeitrag gezahlt hat.
  • (10)  Der Ausschluss aus dem Verein kann nur auf einer ordentlichen Mitglieder- versammlung mit den Stimmen von 2/3 der Vereinsmitgliedern erfolgen.

§5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern des Vereins wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags richtet sich nach der Beitragsordnung. Der Mitgliedbeirag ist eine Bringschuld.

§6 Organe des Vereins

  • (1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
  • (2) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie hat das ausschließliche Recht über inhaltliche Fragen des Vereins zu beraten und ent- sprechende Beschlüsse zu fassen.
  • (3) Der Vorstand lädt regelmäßig zu einer Vereinsvollversammlung ein.
  • (4)  Die Einladung erfolgt spätestens 14 Tage vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgelegten Tagesordnung.
  • (5)  Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens 14 Tage vor der Mitglieder- versammlung bei dem Vereinsvorstand schriftlich einzureichen.
  • (6)  Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  • (7)  Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
    Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll niedergelegt, das von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet wird.
  • (8)  Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
  • (9)  Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.
  • (10)  Der Vorstand besteht aus 3 gewählten Mitgliedern des Vereins. Er wird jährlich durch die Mitgliederversammlung bestellt. Alle Entscheidungen für die personelle Beset- zung des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung gefasst und bedürfen der absoluten Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  • (11) Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei Vorstandsmitglieder anwesend sind oder einer Beschlussfassung im schrift- lichen Umlaufverfahren zustimmen. Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.

§7 Auflösung des Vereins

Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten an die Stiftung trias, Gemeinnützige Stiftung für Boden, Ökologie und Wohnen.

Wir versichern die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung gemäß § 71 Abs.1 Satz 4 BGB.